Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Jobcenter (= Schuldner) haben unaufgefordet über das Zuflussprinzip aufzuklären. Tun sie das nicht - wie leider üblich - ist der Leistungsempfänger (= Gläubiger) gemäß diesem Paragraphen so zu stellen, wie er das Recht als Laie ohne die vorgeschriebene Aufklärung durch das Jobcenter verstanden hat.
Hartz 4 muss weg. Nehmt Eure Rechte wahr. Lasst Euch nicht für dumm verkaufen - überprüft die Behauptungen von Jobcentern und Gerichten.