Eingliederungsvereinbarungen
nicht nur Eigenbemühungen - als Sanktionsgrundlage
Wie der erkennende Senat schon entschieden hat, darf in Eingliederungsvereinbarungen nicht an Zielen starr festgehalten werden, die sich als erfolglos erwiesen haben (BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 21).
Die vom Ewerbslosen zu unterschreibende „Eingliederungsvereinbarung“ darf daher nicht einseitig auf dessen Pflichten abstellen, sondern muss auch die hierfür notwendigen Unterstützungsleistungen des Jobcenters benennen. Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, es handele sich hier um einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“. Dieser dürfe nicht einseitig die Pflichten des Arbeitslosen auflisten. Vielmehr müssten diesen Pflichten individuell abgestimmte Unterstützungsleistungen gegenüberstehen. Leitsatz BSG: Individuell bestimmte Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten in einer Eingliederungsvereinbarung sind im Sinne des sog. Koppelungsverbotes im Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist.
02.04.2014, B 4 AS 26/13 R Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nicht in einer Eingliederungsvereinbarung
14.02.2013, B 14 AS 195/11 R Verwaltungsakt statt Eingliederungsvereinbarung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Rechtswidrigkeit
Kündigung durch neuen Träger unwirksam
06.04.2011, B 4 AS 117/10 R Eingliederungsleistungen, Fahrtkosten
22.09.2009, B 4 AS 13/09 R Eingliederungsvereinbarung
1-€-Job
27.08.2011, B 4 AS 1/10 R 1-€-Job, Erstattungsanspruch
13.11.2008, B 14 AS 66/07 R 1-€-Job, Mehraufwandsentschädigung, keine Fahrtkosten
Ortsabwesenheit
16.05.2012, B 4 AS 166/11 R Antragserfordernis ALG II, Ortsabwesenheit, Nachsichtgewährung, Voraussetzung sozialrechtlicher
Hartz 4 muss weg. Nehmt Eure Rechte wahr. Lasst Euch nicht für dumm verkaufen - überprüft die Behauptungen von Jobcentern und Gerichten.